Der
Energiepass nach EnEV 2014
Bei Bau, Verkauf oder Vermietung muss dem Käufer oder
Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt
werden.
Das heißt: zieht ein Mieter in einem Mehrfamilienhaus aus, so muss dem
potentiellen Nachmieter ein Energiepass vorgelegt werden, so dass dieser eine
Information über die Energieeffizienz des betreffenden Gebäudes erhält.
Verkauft jemand sein Haus, so ist auch in diesem Fall dem Interessenten ein
Ausweis über die Energieeffizienz des Hauses vorzulegen.
Für Bestandsgebäude –Wohn- wie Nichtwohngebäude – können Energieausweise sowohl
auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs als auch auf
der Grundlage des gemessenen Energie-verbrauchs erstellt werden. Für beide
Verfahren werden Berechnungs-vorschriften durch die EnEV geregelt.
Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein
Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Hier sollen nur Bedarfsausweise
zulässig sein, es sei denn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung
wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977
erreicht.
Der Energiepass ermöglicht es Gebäudeeigentümern die energetische Qualität
Ihrer Gebäude am Markt darzustellen. Investitionen in die Gebäudehülle oder die
Heizungsanlage werden dadurch erstmals für den Mieter vor Abschluss des
Mietvertrages sichtbar und erhöhen dadurch die Attraktivität des
Gebäudes. Für sämtliche Gebäude, egal ob es sich um Neubau
oder Altbau handelt. Auch kommt es nicht auf den Nutzungszweck an. Der
Energiepass ist also für Wohn- und Nichtwohngebäude auszustellen.
Für Bestandsgebäude gab es bisher keine Verpflichtung, die Energieeffizienz in
Form eines Energieausweises darzustellen. Dies ist neu!
Beim verbrauchsorientierten Ausweis wird der tatsächliche
Verbrauch einer Immobilie zu Grunde gelegt, beim bedarfsorientierten
wird der Energiebedarf eines Hauses aufgrund seiner Bauweise berechnet. Im
ersten Fall hängt das Ergebnis maßgeblich von den Bewohnern ab. Wer viel zu
Hause ist, der verbraucht zwangsläufig mehr Energie, als Menschen, die tagsüber
auswärts arbeiten. Das heißt, der Verbrauch einer so gemessenen Immobilie lässt
sich nicht ohne weiteres auf neue Bewohner übertragen.
Anders beim bedarfsorientierten Ausweis. Er setzt eine umfangreiche
bautechnische Untersuchung voraus, die dann auch im dazugehörigen Gutachten
detaillierte Werte liefert, verbunden mit konkreten Hinweisen zur energetischen
Verbesserung der Bausubstanz. Dieser bedarfsorientierte Ausweis soll Pflicht
werden für alle bislang unsanierten Ein- bis Vierfamilienhäuser aus der Zeit
vor 1978 (vor der ersten Wärmeschutzverordnung).
Neubau: bedarfsorientierter
Energieausweis ab sofort
Häuser nach umfassender Sanierung (mehr als 50 Prozent der Gebäudehülle
wurde verändert) und/oder Modernisierung mit öffentlichen Mitteln: bedarfsorientierter
Energieausweis ab sofort
Häuser die vor 1965 errichtet wurden:
bedarfsorientierter
Energieausweis ab 1.10.2008
verbrauchsorientierter
Energieausweis bis 30.09.2008
Häuser mit bis zu vier Wohnungen, die nach 1965 bis Ende 1977 errichtet
wurden:
bedarfsorientierter
Energieausweis ab 01. Januar 2009
verbrauchsorientierter
Energieausweis bis 30.09.2008
Häuser, die nach 1978 errichtet wurden oder die mehr als vier Wohnungen
haben:
Wahlfreiheit zwischen bedarfsorientiertem
und verbrauchsorientiertem
Energieausweis
Ausweise, die der Energieeinsparverordnung entsprechen
sollen, können nur gebäudebezogen ausgestellt werden (§ 17 Abs. 3 Satz 1 EnEV).
Eine Ausnahme gibt es, wenn ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke
oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. Hier sind Ausweise für den
Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.
Bei Verkauf oder Vermietung einer Eigentumswohnung trifft die Pflicht den
vermietungs- bzw. verkaufswilligen Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümer
hat gegen die Eigentümergemeinschaft dann einen Anspruch auf rechtzeitige
Bereitstellung des Ausweises. Auch die Kosten sind von der
Eigentümergemeinschaft zu tragen.
Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kann die
Kosten des Energieausweises als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Entsprechendes gilt für gewerbliche Verkäufer.
Auch Selbstnutzer sollten versuchen die - vor Ort „im Haushalt"
anfallenden - Kosten des Ausweises als „haushaltsnahe Dienstleistung"
abzusetzen.
Um zu einem Energiepass zu kommen, ist kein Amt oder eine
Behörde notwendig. Das Verfahren ist ganz einfach. Der Hauseigentümer
beauftragt einen
Energiepass-Aussteller
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