Der Energiepass nach EnEV 2014

Bei Bau, Verkauf oder Vermietung muss dem Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt werden.
Das heißt: zieht ein Mieter in einem Mehrfamilienhaus aus, so muss dem potentiellen Nachmieter ein Energiepass vorgelegt werden, so dass dieser eine Information über die Energieeffizienz des betreffenden Gebäudes erhält. 

Verkauft jemand sein Haus, so ist auch in diesem Fall dem Interessenten ein Ausweis über die Energieeffizienz des Hauses vorzulegen. 
Für Bestandsgebäude –Wohn- wie Nichtwohngebäude – können Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energie-verbrauchs erstellt werden. Für beide Verfahren werden Berechnungs-vorschriften durch die EnEV geregelt.

Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Hier sollen nur Bedarfsausweise zulässig sein, es sei denn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht.

Der Energiepass ermöglicht es Gebäudeeigentümern die energetische Qualität Ihrer Gebäude am Markt darzustellen. Investitionen in die Gebäudehülle oder die Heizungsanlage werden dadurch erstmals für den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages sichtbar und erhöhen dadurch die Attraktivität des Gebäudes. Für sämtliche Gebäude, egal ob es sich um Neubau oder Altbau handelt. Auch kommt es nicht auf den Nutzungszweck an. Der Energiepass ist also für Wohn- und Nichtwohngebäude auszustellen.
Für Bestandsgebäude gab es bisher keine Verpflichtung, die Energieeffizienz in Form eines Energieausweises darzustellen. Dies ist neu! 

Beim verbrauchsorientierten Ausweis wird der tatsächliche Verbrauch einer Immobilie zu Grunde gelegt, beim bedarfsorientierten wird der Energiebedarf eines Hauses aufgrund seiner Bauweise berechnet. Im ersten Fall hängt das Ergebnis maßgeblich von den Bewohnern ab. Wer viel zu Hause ist, der verbraucht zwangsläufig mehr Energie, als Menschen, die tagsüber auswärts arbeiten. Das heißt, der Verbrauch einer so gemessenen Immobilie lässt sich nicht ohne weiteres auf neue Bewohner übertragen.
Anders beim bedarfsorientierten Ausweis. Er setzt eine umfangreiche bautechnische Untersuchung voraus, die dann auch im dazugehörigen Gutachten detaillierte Werte liefert, verbunden mit konkreten Hinweisen zur energetischen Verbesserung der Bausubstanz. Dieser bedarfsorientierte Ausweis soll Pflicht werden für alle bislang unsanierten Ein- bis Vierfamilienhäuser aus der Zeit vor 1978 (vor der ersten Wärmeschutzverordnung).

Neubau: bedarfsorientierter Energieausweis ab sofort

Häuser nach umfassender Sanierung (mehr als 50 Prozent der Gebäudehülle wurde verändert) und/oder Modernisierung mit öffentlichen Mitteln: bedarfsorientierter Energieausweis ab sofort

Häuser  die vor 1965 errichtet wurden:
bedarfsorientierter Energieausweis ab 1.10.2008
verbrauchsorientierter Energieausweis bis 30.09.2008

Häuser mit bis zu vier Wohnungen, die nach 1965 bis Ende 1977 errichtet wurden:
bedarfsorientierter Energieausweis ab 01. Januar 2009
verbrauchsorientierter Energieausweis bis 30.09.2008

Häuser, die nach 1978 errichtet wurden oder die mehr als vier Wohnungen haben:
Wahlfreiheit zwischen bedarfsorientiertem und verbrauchsorientiertem Energieausweis

Ausweise, die der Energieeinsparverordnung entsprechen sollen, können nur gebäudebezogen ausgestellt werden (§ 17 Abs. 3 Satz 1 EnEV).

Eine Ausnahme gibt es, wenn ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. Hier sind Ausweise für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.

Bei Verkauf oder Vermietung einer Eigentumswohnung trifft die Pflicht den vermietungs- bzw. verkaufswilligen Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümer hat gegen die Eigentümergemeinschaft dann einen Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises. Auch die Kosten sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kann die Kosten des Energieausweises als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Verkäufer. Auch Selbstnutzer sollten versuchen die - vor Ort „im Haushalt" anfallenden - Kosten des Ausweises als „haushaltsnahe Dienstleistung" abzusetzen.

Um zu einem Energiepass zu kommen, ist kein Amt oder eine Behörde notwendig. Das Verfahren ist ganz einfach. Der Hauseigentümer beauftragt einen

Energiepass-Aussteller !

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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